1. Allgemeines
1.1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Friedrich Holzer GmbH, Wienerstraße 14, A-8020 Graz, (nachfolgend Caterer genannt) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie vom Caterer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.2. Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Warenangebot
Unser umfangreiches Sortiment ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behalten wir uns einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor. Selbstverständlich ist unser Angebot als Vorschlag zu betrachten, den wir gerne in jeder von unseren Kunden gewünschten Art und Weise verändern.
3. Lieferung
3.1. Um die Qualität der Speisen garantieren zu können, ist die endgültige Personenzahl 2 Werktage vor der Veranstaltung bekannt zu geben. Für Änderungen innerhalb von 48 Stunden erlauben wir uns Alternativen zu servieren.
3.2. Zugesagte Termine werden vom Caterer nur unter der Voraussetzung eines normalen Betriebsablaufes eingehalten. Streiks, Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, wie z. B. Stromstörungen, entbinden uns von den übernommenen Pflichten.
3.3. Eventuelle Beanstandungen der Veranstaltung sind sofort (nach Möglichkeit vor Ort), längstens aber binnen 3 Tagen nach der Veranstaltung vom Kunden bekannt zu geben, da andernfalls die Leistung vom Kunden als akzeptiert gilt. Für unsachgemäße Lagerung durch den Auftraggeber übernimmt der Caterer keinerlei Haftung.
3.4. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab Übernahme bis zur Rückstellung dem Auftraggeber. Allfällige Schäden oder Verlust sind vom Auftraggeber zu vertreten.
4. Wirksamkeit, Bestellung
4.1. Die Bindungswirkung der Offerte endet spätestens sechs Wochen nach Zugang der Ausfertigung. Ist die Auftragserteilung innerhalb dieser Frist nicht möglich, kann eine Erstreckung der Bindungsfrist einvernehmlich vorgenommen werden.
4.2. Die Speisenplanung, Festlegung der Teilnehmerzahl sowie sonstige für die Veranstaltung wichtige Details werden in der Regel mindestens 7 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn vereinbart. Bei kurzfristiger Angebotslegung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich bekanntzugeben.
4.3. Eine Reduzierung oder Aufstockung ist bis zu 5 Werktagen vor Veranstaltungsbeginn einvernehmlich möglich. Für eine Reduzierung wird eine einmalige Handlinggebühr von Euro 50,00 in Rechnung gestellt.
4.4. Der Veranstalter verpflichtet sich, einen genauen Ablauf der Veranstaltung bis spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung an seine Ansprechperson des Caterers zu übergeben, andernfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.
5. Vom Veranstalter mitgebrachte Speisen und Getränke
Es dürfen ohne schriftliche Bestätigung des Caterers keinerlei Speisen und Getränke zur Konsumation in die jeweilige Location/Veranstaltungsort mitgebracht werden. Der Caterer behält sich vor, für angelieferte Getränke ein Stoppelgeld in Rechnung zu stellen.
6. Getränkeabrechnung
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden alle Getränke gemäß dem tatsächlichen Verbrauch, pro geöffneter Verpackungseinheit, in Rechnung gestellt.
7. Preise
7.1 Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtlichen Nebenabgaben.
7.2 Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.
7.3 Die Angebotspreise gelten vier Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser vier Monate ist der Caterer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 10% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.
7.4 Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Caterer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen.
7.5 Die genannten Preise, insbesondere Pauschalpreise beziehen sich ausschließlich auf im Angebot angeführten Leistungen. Insbesondere die Anmietung von Veranstaltungsräumen, Zelten oder ähnlichen Raumschaffungsmaßnahmen sind, wenn nicht ausdrücklich im Angebot erwähnt, nicht im Angebot enthalten – gleiches gilt auch für eventuelle mit den Räumlichkeiten verbundenen Nebenkosten wie Abschlagszahlungen an vor Ort ansässige Gastronomie.
8. Stornobedingungen
8.1. Nach Auftragsvergabe werden bei Stornierung bis 7 Tage vor der Veranstaltung 20 Prozent des letztgültigen Anbotes in Rechnung gestellt.
8.2. Bei Stornierungen bis 3 Tage vor der Veranstaltung werden 70 Prozent des letztgültigen Anbotes in Rechnung gestellt.
8.3. Bei Stornierung unter 3 Tagen vor der Veranstaltung werden 100 Prozent des letztgültigen Anbotes in Rechnung gestellt.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Um eine ordnungsgemäße Umsetzung Ihrer Veranstaltung gewährleisten zu können, erlauben wir uns, Ihnen ein Akonto in der Höhe von 50 Prozent des letztgültigen Anbotes in Rechnung zu stellen.
9.2 Nach Rechnungserhalt 14 Tage netto ohne Abzug.
9.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistung oder Bemängelung zurückzuhalten. Der Aufraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
10. Haftung
Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters verursacht werden, haftet der Veranstalter. Die Kosten daraus sind dem Caterer voll zu ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des verwendeten Equipments (Gläser, Besteck, Geschirr, Tischwäsche, Dekoration, etc.) des Caterers wird dies dem Veranstalter/Auftraggeber zur Gänze in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls wird das den Abschluss geeigneter Versicherungen vom Veranstalter verlangen. Das haftet keinesfalls für jegliche eingebrachte Gegenstände im Falle von Verlust oder Beschädigung.
11. Versicherung
Allfällige Versicherungen hat der Veranstalter selbst abzuschließen.
12. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen dem Caterer und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das Landessgericht Graz vereinbart. Der Caterer ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.